Satzung der Prinzengarde Weiß-Rot-Röttgen e.V.


Präambel:


Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und diverse Personen gleichermaßen zur Verfügung.


§ 1 - Name und Sitz des Vereins

      1. Der Verein führt den Namen ”Prinzengarde Weiß-Rot Röttgen e.V.”

          und hat seinen Sitz in Bonn-Röttgen.
      2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
      3. Die Geschäftsstelle des Vereins ist Am Schloßplatz 1, 53125 Bonn.


§ 2 - Zweck des Vereins
          Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums

          einschließlich des Karnevals.
          Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beteiligung an 

          karnevalistischen Veranstaltungen, Karnevalsumzügen, 

          Kostümfesten, Förderung des Bonner Karnevals und des

          karnevalistischen Brauchtums.


§ 3 - Gemeinnützigkeit
      1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

          Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der

          Abgabenordnung.
      2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

          eigenwirtschaftliche Zwecke.
      3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke

          verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus

          Mitteln des Vereins.
      4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der

          Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

          Vergütung begünstigt werden.


§ 4 - Geschäftsjahr


      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 - Mitgliedschaft


      Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die dem Zweck des 

      Vereins dienlich sein will. Die Vereinszugehörigkeit unterteilt sich in

      folgende Mitgliedschaften:
      a) Aktive Mitglieder sind:
          - in der Garde tanzende Mitglieder,
          - in den, durch den Vorstand genehmigten Gruppen, teilnehmende

            Mitglieder.
      b) Inaktive Mitglieder sind:
          - alle anderen Mitglieder, die den Zweck des Vereins fördern.
      c) Ehrenmitglieder:
          - können durch Beschluss des Vorstandes in den Verein

            aufgenommen oder zu solchen ernannt werden.
            Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt und Aufnahme in den

            Verein.
            Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
            Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
            Das neue Mitglied erhält eine schriftliche Bestätigung über die

            Aufnahme sowie eine Kopie der Vereinssatzung ausgehändigt.  

            Dies kann auch in digitaler Form erfolgen.
            Ein Aufnahmeanspruch in den Verein besteht nicht.
            Das aufgenommene Mitglied erkennt die Vereinssatzung an und

            hat sich an diese zu halten.
            Kinder, die der Tanzgruppe beitreten wollen, können einen Monat

            probeweise am Training teilnehmen.

            Danach kann die förmliche Aufnahme erfolgen.


§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft


      1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus

          dem Verein.
      2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

          Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

          zum 31.03. eines Jahres.
      3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand dann

          erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

          Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:
          a) das Mitglied sich mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen

              länger als 3 Monate trotz schriftlicher, zweimaliger Anmahnung

              im Rückstand befindet,
          b) das Mitglied in grober Weise schuldhaft gegen die Interessen

              und Ziele des Vereins sowie gegen die Satzung trotz schriftlicher

              Abmahnung wiederholt verstößt.
      4. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.


§ 7 - Mitgliedsbeiträge


      1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die
            Mitgliederversammlung.
      2. Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr

          zu entrichten.
          Ihre Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
      3. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden am Anfang

          des Geschäftsjahres für das laufende Jahr fällig und durch

          Lastschrifteinzug erhoben. Falls das Mitglied in begründeten 

          Ausnahmefällen keinen Lastschrifteinzug wünscht, kann der

          Vorstand über alternative Zahlungsmethoden entscheiden.

          Dies sind immer Einzelfallentscheidungen.


§ 8 - Organe des Vereins


         Organe des Vereins sind:
         a) die Mitgliederversammlung
         b) der Vorstand


§ 9 - Mitgliederversammlung


      1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich

          abgehalten.
      2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der

          Vorstand diese einberuft oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder

          dies schriftlich beantragen.
      3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das

          16. Lebensjahr vollendet haben.
      4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter

          Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
          Dabei ist den Mitgliedern die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge  

          zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor Abhaltung der

           Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand einzureichen.

           Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei seiner

          Verhinderung dessen Stellvertreter.
      5. Beschlussfähigkeit

           Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn

          mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder selbst erschienen 

          sind.

          Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der

          Vorstand eine Folgeversammlung am gleichen Tage einberufen,

          wenn eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten

          Mitglieder zustimmt. Dadurch wird die Folgeversammlung, unter

          erleichterten Bedingungen, ohne Rücksicht auf die Zahl der

          erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.

           oder
          der Vorstand lädt zu einer zweiten Mitgliederversammlung ein,

          unter Hinweis darauf, dass die zweite Mitgliederversammlung,

          unter erleichterten Bedingungen, ohne Rücksicht auf die Zahl der

          erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig ist.
      6. Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung erfolgt

          durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens fünf der

          anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich und geheim

          durchzuführen.
      7. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher

          Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

      8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit

          von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
      9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den

          Geschäftsführer, gleichzeitig Protokollführer eine Niederschrift

          anzufertigen.
    10. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer

          zu unterzeichnen.

          Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
    11. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl von zwei

          Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht

          angehören und werden für höchstens zwei Jahre gewählt,

          wobei eine direkte Wiederwahl nicht möglich ist.

          In jedem Jahr muss ein Kassenprüfer neu gewählt werden.


§ 10 - Vorstand


      1. Der Vorstand besteht aus:
          a) dem 1. Vorsitzenden
          b) dem 2. Vorsitzenden
          c) dem Kassenwart
          d) dem Geschäftsführer und
          e) dem Jugendbetreuer.
      2. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gelten nur der1. und

          2. Vorsitzende, die beide für sich vertretungs- und

          zeichnungsberechtigt sind.
      3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung

          auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur

          satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
      4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem

          Ausscheiden aus dem Verein.
      5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person

          vereinigt sein.
      6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner

           Mitglieder erschienen sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher

          Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme

          des 1. Vorsitzenden.
      7. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Obliegenheiten

          ehrenamtlich aus.


§ 11 - Sonstige Ereignisse


         Wenn innerhalb des Vereins Ereignisse eintreten, die in der

          gegenwärtigen Satzung nicht oder nicht abschließend geregelt sind,

          unterliegt die Sache bei zeitlicher Dringlichkeit der Entscheidung

          des Vorstandes.

          Der Vorstand entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.
         Eine abschließende Entscheidung wird durch Abstimmung bei der

         nächsten Mitgliederversammlung geregelt.


§ 12 - Vereinsordnung


         Vereinsinterne Regelungen werden durch die Beschlüsse des

         Vorstandes in der Vereinsordnung geregelt und festgehalten.


§ 13 - Auflösung des Vereins


      1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung,

          mit eine ¾-Mehrheit, aufgelöst werden.
      2. Die Liquidation erfolgt durch den letzten Vorstand, soweit 

          nicht der die Auflösung begründende Beschluss der

          Mitgliederversammlung andere Liquidation bestimmt.
      3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

          Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche  

          Kinderkrebshilfe Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für

          ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.


§14 - Inkrafttreten der Satzung


          Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom

          15.05.2025 beschlossen und in Kraft gesetzt.