Satzung der Prinzengarde Weiß-Rot-Röttgen e.V.
Präambel:
Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und diverse
Personen gleichermaßen zur Verfügung.
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen ”Prinzengarde Weiß-Rot Röttgen e.V.”
und hat seinen Sitz in Bonn-Röttgen.
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
3. Die Geschäftsstelle des Vereins ist Am Schloßplatz 1, 53125 Bonn.
§ 2 - Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums
einschließlich des Karnevals.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beteiligung an
karnevalistischen Veranstaltungen, Karnevalsumzügen,
Kostümfesten, Förderung des Bonner Karnevals und des
karnevalistischen Brauchtums.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 4 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 - Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die dem Zweck des
Vereins dienlich sein will. Die Vereinszugehörigkeit unterteilt sich in
folgende Mitgliedschaften:
a) Aktive Mitglieder sind:
- in der Garde tanzende Mitglieder,
- in den, durch den Vorstand genehmigten Gruppen, teilnehmende
Mitglieder.
b) Inaktive Mitglieder sind:
- alle anderen Mitglieder, die den Zweck des Vereins fördern.
c) Ehrenmitglieder:
- können durch Beschluss des Vorstandes in den Verein
aufgenommen oder zu solchen ernannt werden.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt und Aufnahme in den
Verein.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Das neue Mitglied erhält eine schriftliche Bestätigung über die
Aufnahme sowie eine Kopie der Vereinssatzung ausgehändigt.
Dies kann auch in digitaler Form erfolgen.
Ein Aufnahmeanspruch in den Verein besteht nicht.
Das aufgenommene Mitglied erkennt die Vereinssatzung an und
hat sich an diese zu halten.
Kinder, die der Tanzgruppe beitreten wollen, können einen Monat
probeweise am Training teilnehmen.
Danach kann die förmliche Aufnahme erfolgen.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus
dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum 31.03. eines Jahres.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand dann
erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:
a) das Mitglied sich mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen
länger als 3 Monate trotz schriftlicher, zweimaliger Anmahnung
im Rückstand befindet,
b) das Mitglied in grober Weise schuldhaft gegen die Interessen
und Ziele des Vereins sowie gegen die Satzung trotz schriftlicher
Abmahnung wiederholt verstößt.
4. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
§ 7 - Mitgliedsbeiträge
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die
Mitgliederversammlung.
2. Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr
zu entrichten.
Ihre Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden am Anfang
des Geschäftsjahres für das laufende Jahr fällig und durch
Lastschrifteinzug erhoben. Falls das Mitglied in begründeten
Ausnahmefällen keinen Lastschrifteinzug wünscht, kann der
Vorstand über alternative Zahlungsmethoden entscheiden.
Dies sind immer Einzelfallentscheidungen.
§ 8 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 - Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich
abgehalten.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der
Vorstand diese einberuft oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder
dies schriftlich beantragen.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das
16. Lebensjahr vollendet haben.
4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
Dabei ist den Mitgliedern die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge
zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor Abhaltung der
Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand einzureichen.
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei seiner
Verhinderung dessen Stellvertreter.
5. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder selbst erschienen
sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der
Vorstand eine Folgeversammlung am gleichen Tage einberufen,
wenn eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder zustimmt. Dadurch wird die Folgeversammlung, unter
erleichterten Bedingungen, ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.
oder
der Vorstand lädt zu einer zweiten Mitgliederversammlung ein,
unter Hinweis darauf, dass die zweite Mitgliederversammlung,
unter erleichterten Bedingungen, ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig
ist.
6. Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung erfolgt
durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens fünf der
anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich und geheim
durchzuführen.
7. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit
von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den
Geschäftsführer, gleichzeitig Protokollführer eine Niederschrift
anzufertigen.
10. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
11. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl von zwei
Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht
angehören und werden für höchstens zwei Jahre gewählt,
wobei eine direkte Wiederwahl nicht möglich ist.
In jedem Jahr muss ein Kassenprüfer neu gewählt werden.
§ 10 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Geschäftsführer und
e) dem Jugendbetreuer.
2. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gelten nur der1. und
2. Vorsitzende, die beide für sich vertretungs- und
zeichnungsberechtigt sind.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem
Ausscheiden aus dem Verein.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person
vereinigt sein.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder erschienen sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden.
7. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Obliegenheiten
ehrenamtlich aus.
§ 11 - Sonstige Ereignisse
Wenn innerhalb des Vereins Ereignisse eintreten, die in der
gegenwärtigen Satzung nicht oder nicht abschließend geregelt sind,
unterliegt die Sache bei zeitlicher Dringlichkeit der Entscheidung
des Vorstandes.
Der Vorstand entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.
Eine abschließende Entscheidung wird durch Abstimmung bei der
nächsten Mitgliederversammlung geregelt.
§ 12 - Vereinsordnung
Vereinsinterne Regelungen werden durch die Beschlüsse des
Vorstandes in der Vereinsordnung geregelt und festgehalten.
§ 13 - Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
mit eine ¾-Mehrheit, aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den letzten Vorstand, soweit
nicht der die Auflösung begründende Beschluss der
Mitgliederversammlung andere Liquidation bestimmt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche
Kinderkrebshilfe Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für
ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
§14 - Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom
15.05.2025 beschlossen und in Kraft gesetzt.